§ 8 Abs 1 FinStrG
§ 44 Abs 1 lit a FinStrG
Für einen Schuldspruch wegen eines Beitrags zum Finanzvergehen nach § 44 Abs 1 lit a FinStrG ist erforderlich, dass es zu einem nach dieser Bestimmung tatbildlichen Handeln eines unmittelbaren Täters, wenn auch nur im Stadium der Ausführungsnähe, gekommen ist.