§ 228 Abs 4 StPO
§ 1 DSt
Ein Verhalten des Disziplinarbeschuldigten als Verteidiger in einem Strafverfahren, das einen nicht unerheblichen Eingriff in rechtlich geschützte Bereiche, nämlich vor allem in die Persönlichkeitsrechte einer Minderjährigen, aber auch in in die objektive mediale Darstellung eines Prozessverlaufes darstellt, ist als Berufspflichtenverletzung und unter den entsprechenden Publizitätsvoraussetzungen als Verletzung von Ehre und Ansehen des Standes iSd § 1 DSt zu qualifizieren. Dass der Fernsehbetreiber in der Folge die Aussage der Zeugin nur mit technisch verfremdeter Stimme ausstrahlte, vermag den Disziplinarbeschuldigten nicht von seiner Verantwortlichkeit zu befreien, weil eine solche Manipulation ab dem Zeitpunkt der Überlassung der Aufnahme seinem Einflussbereich entzogen war.