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Entscheidungen in Übersicht EÜ323 (RZ 2006, 251)

EntscheidungenEntscheidungen in ÜbersichtRZ 2006, 251 Heft 11 v. 1.11.2006

§ 1 DSt 1990

§ 10 Abs 2 RAO

Ein standeswidriges Verhalten kann auch darin gelegen sein, dass ein Rechtsanwalt zur Durchsetzung seiner eigenen zivilrechtlichen Ansprüche zu ungerechtfertigter Selbsthilfe greift, anstatt den erforderlichen ordentlichen Rechtsweg zu beschreiten. Gerade von einem Rechtsanwalt wird generell ein höherer Grad an Rechtsverbundenheit verlangt und ist in höherem Maße zu erwarten, dass er zur Durchsetzung seiner Ansprüche den Rechtsweg beschreitet (hier: eigenmächtige Verlegung eines Wegs).

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