§ 289 StPO
§ 289 StPO räumt dem Obersten Gerichtshof die Befugnis ein, statt bloß von der erfolgreichen Anfechtung betroffener trennbarer Verfügungen zugunsten des Angeklagten oder von Mitangeklagten auch noch weitere in jenem Umfang zu beheben, als ihm dies tunlich erscheint, um sicher zu gehen, dass der Angeklagte durch bloß formal trennbare Aussprüche des angefochtenen Urteils keinen inhaltlichen Nachteil erleidet (WK-StPO § 289 Rz 3).