§ 345 Abs 1 Z 6 StPO
§ 345 Abs 1 Z 8 StPO
Unklarheiten rechtlicher Art ist nämlich durch die Rechtsbelehrung zu begegnen, deren Richtigkeit mit Nichtigkeit aus Z 8 bewehrt ist. Sie sind aber kein Gegenstand der Fragenrüge (Z6) (WK-StPO § 345 Rz 33).
§ 345 Abs 1 Z 6 StPO
§ 345 Abs 1 Z 8 StPO
Unklarheiten rechtlicher Art ist nämlich durch die Rechtsbelehrung zu begegnen, deren Richtigkeit mit Nichtigkeit aus Z 8 bewehrt ist. Sie sind aber kein Gegenstand der Fragenrüge (Z6) (WK-StPO § 345 Rz 33).