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Entscheidungen in Übersicht EÜ315 (RZ 2006, 233)

EntscheidungenEntscheidungen in ÜbersichtRZ 2006, 233 Heft 10 v. 1.10.2006

§ 345 Abs 1 Z 6 StPO

§ 345 Abs 1 Z 8 StPO

Unklarheiten rechtlicher Art ist nämlich durch die Rechtsbelehrung zu begegnen, deren Richtigkeit mit Nichtigkeit aus Z 8 bewehrt ist. Sie sind aber kein Gegenstand der Fragenrüge (Z6) (WK-StPO § 345 Rz 33).

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