§ 270 Abs 3 StPO
Gegen die Ablehnung einer Berichtigung des Berufungsurteils durch das Oberlandesgericht ist eine Beschwerde an den Obersten Gerichtshof zulässig (§ 270 Abs 3 StPO per analogiam).
E 16.3.2006, 15 Os 15/06d (RS0120633)
§ 270 Abs 3 StPO
Gegen die Ablehnung einer Berichtigung des Berufungsurteils durch das Oberlandesgericht ist eine Beschwerde an den Obersten Gerichtshof zulässig (§ 270 Abs 3 StPO per analogiam).
E 16.3.2006, 15 Os 15/06d (RS0120633)