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Entscheidungen in Übersicht EÜ318 (RZ 2006, 233)

EntscheidungenEntscheidungen in ÜbersichtRZ 2006, 233 Heft 10 v. 1.10.2006

§ 228 Abs 4 StPO

§ 22 MedG

Verboten ist durch § 228 Abs 4 StPO die Herstellung von Fernseh-, Hörfunk-, Film- und Fotoaufnahmen (egal mit welchen technischen Mitteln) während der Hauptverhandlung am Ort derselben sowie die Übertragung solcher Aufnahmen (egal ob live oder als Aufzeichnung) in Fernsehen, Radio oder jedem anderen diesen beiden entsprechendem Medium, zB Internet (WK-StPO § 228 Rz 26).

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