§§ 480, 481 ABGB
§§ 43, 49 VermessungsG:
Nur wer einen gültigen Erwerbstitel hat, wird bei offenkundigen Dienstbarkeiten geschützt.
§§ 480, 481 ABGB
§§ 43, 49 VermessungsG:
Nur wer einen gültigen Erwerbstitel hat, wird bei offenkundigen Dienstbarkeiten geschützt.