§ 871 ABGB
Punkt 5.4 (früher Punkt 2.4.) Ö-NORM B 2110:
Ein Kalkulationsirrtum ist dann ein Geschäftsirrtum, wenn die Kalkulation zum Inhalt des Geschäftes gemacht wurde (externer Kalkulationsirrtum). Ein solcher Irrtum liegt selbst bei einer Pauschalpreisvereinbarung vor, wenn sich der Preis aus den im Leistungsverzeichnis angegebenen Einzelpreisen errechnet.