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Zivilsachen § 871 ABGB; Punkt 5.4 (früher Punkt 2.4.) Ö-NORM B 2110 (RZ 2005/12)

EntscheidungenZivilsachenBearbeitet von VizePräs i.R. Dr. Kurt HofmannRZ 2005/12RZ 2005, 103 Heft 4 v. 1.4.2005

§ 871 ABGB

Punkt 5.4 (früher Punkt 2.4.) Ö-NORM B 2110:

Ein Kalkulationsirrtum ist dann ein Geschäftsirrtum, wenn die Kalkulation zum Inhalt des Geschäftes gemacht wurde (externer Kalkulationsirrtum). Ein solcher Irrtum liegt selbst bei einer Pauschalpreisvereinbarung vor, wenn sich der Preis aus den im Leistungsverzeichnis angegebenen Einzelpreisen errechnet.

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