§§ 136 StGB
37 Abs 1 und 3 FSG:
Der Verwaltungsstraftatbestand nach § 37 Abs 1 iVm Abs 3 FSG und der Tatbestand des unbefugten Gebrauchs von Fahrzeugen nach § 136 StGB unterscheiden sich in den jeweils wesentlichen Tatbestandsmerkmalen grundlegend voneinander und konkurrieren daher echt. Die Bestrafung wegen Verwirklichung beider Tatbestände verstößt nicht gegen Art 4 Abs 1 7. ZPMRK; § 99 Abs 6 lit c StVO wird davon nicht tangiert.