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Neue Straftatbestände zum Schutz unbarer Zahlungsmittel

WissenschaftLyane Sautner*)*)Univ.-Ass. Mag. Dr. Lyane Sautner, Johannes Kepler Universität Linz
Frau Gastprofessorin PD Dr. Petra Velten danke ich herzlich für ihre wertvollen Anregungen.
RZ 2004, 26 Heft 2 v. 1.2.2004

1. Einleitung

Eine Regierungsvorlage1)1)309 dB (XXII. GP), eingelangt am 11.11.2003. hat es sich zum Ziel gemacht, den EU-Rahmenbeschluss vom 28. 5. 2001 zur Bekämpfung von Betrug und Fälschung im Zusammenhang mit unbaren Zahlungsmitteln2)2)ABl Nr. L 149 vom 2.6.2001, S 1. in das Strafgesetzbuch umzusetzen. Kreditkarten, Bankomatkarten, Wertkarten, Kundenkarten mit Zahlungsfunktion, Wechsel, Reiseschecks und andere Instrumente des bargeldlosen Zahlungsverkehrs werden demnach in Hinkunft als unbare Zahlungsmittel, einem neuen Typus von Gewährschaftsträgern, zusammengefasst und durch spezielle Strafbestimmungen gegen Fälschung und Betrügereien geschützt. Damit will der Entwurf in ihrer (straf-) rechtlichen Qualität bisher unterschiedlich zu beurteilende unbare Zahlungsinstrumente3)3)Beispielsweise war die Wegnahme einer Kreditkarte bisher als Urkundenunterdrückung gem § 229 Abs 1 StGB zu bestrafen, die Wegnahme einer Bankomatkarte mit aufgeladenem Cash-Chip als Diebstahl gem § 127 StGB (RZ 1997/50), wogegen die Wegnahme einer Bankomatkarte ohne aufgeladenen Cash-Chip und ohne Scheckfunktion nach der Rsp straflos war (RZ 1997/50; vgl jedoch Birklbauer, Die Wegnahme und Verwertung von Sparbüchern und Bankomatkarten aus strafrechtlicher Sicht, ÖJZ 1996, 781, wonach auch schlichte Bankomatkarten wegen ihrer Funktion als Kundenkarte Urkunden und durch § 229 Abs 1 StGB geschützt sind). einem einheitlichen Strafschutz zuführen und so das Vertrauen der Allgemeinheit in die Sicherheit und Zuverlässigkeit des entsprechenden Zahlungsverkehrs schützen4)4)Vgl ErläutRV 3, 5..

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