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Schadenersatz bei Verletzung der Privatsphäre**)**)Schriftliche Fassung eines Vortrages, den der Verfasser am 23.10.2003 im Rahmen eines von der oö Rechtsanwaltskammer und der Walter Haslinger Stiftung zum Thema "Zivilrechts-Änderungsgesetz 2004" veranstalteten Praktikerseminars gehalten hat.

WissenschaftMeinhard Lukas*)*)Univ.-Ass. Dr. Meinhard Lukas, Institut für Zivilrecht, Johannes Kepler Universität Linz, Altenberger Straße 69, 4040 Linz, Tel: 0732-2468-8464; Fax: 0732-2468-9841; mail: meinhard.lukas@jku.at .RZ 2004, 33 Heft 2 v. 1.2.2004

I. Die Neuregelung im Überblick

Die mit dem ZivRÄG 20041)1)Bundesgesetz mit dem das allgemeine bürgerliche Gesetzbuch und das Konsumentenschutzgesetz geändert werden (Zivilrechts-Änderungsgesetz 2004 - ZivRÄG 2004), BGBl I 2003/93. neu eingeführte Regelung des § 1328a ABGB zielt auf den Schutz der Privatsphäre. Sie ist am 1.1.2004 in Kraft getreten und nur auf Schäden anzuwenden, "… die nach diesem Zeitpunkt verursacht wurden" (Art IV Z 1 ZivRÄG 2004). Nimmt man diese Übergangsbestimmung wörtlich, sind am 1.1.2004 verursachte Schäden noch nicht erfasst2)2)Hätte der Gesetzgeber auch Schäden erfassen wollen, die am 1.1.2004 verursacht wurden, hätte er auf Schäden abzustellen gehabt, die nach dem 31.12.2003 verursacht wurden (siehe die vergleichbare Konstruktion in Art IV § 2 GeSchG [BGBl 1996/759] zum Inkrafttreten der Neuregelung des § 1328 ABGB). Er hätte aber auch eine Negativabgrenzung vornehmen können, indem er Schäden vom Anwendungsbereich des § 1328a ABGB ausnimmt, die vor dessen Inkrafttreten verursacht wurden (vgl dazu die Konstruktion in § 19 PHG)..

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