I. Die Neuregelung im Überblick
Die mit dem ZivRÄG 20041) neu eingeführte Regelung des § 1328a ABGB zielt auf den Schutz der Privatsphäre. Sie ist am 1.1.2004 in Kraft getreten und nur auf Schäden anzuwenden, "… die nach diesem Zeitpunkt verursacht wurden" (Art IV Z 1 ZivRÄG 2004). Nimmt man diese Übergangsbestimmung wörtlich, sind am 1.1.2004 verursachte Schäden noch nicht erfasst2).