1. Einleitung
Eine Regierungsvorlage1) hat es sich zum Ziel gemacht, den EU-Rahmenbeschluss vom 28. 5. 2001 zur Bekämpfung von Betrug und Fälschung im Zusammenhang mit unbaren Zahlungsmitteln2) in das Strafgesetzbuch umzusetzen. Kreditkarten, Bankomatkarten, Wertkarten, Kundenkarten mit Zahlungsfunktion, Wechsel, Reiseschecks und andere Instrumente des bargeldlosen Zahlungsverkehrs werden demnach in Hinkunft als unbare Zahlungsmittel, einem neuen Typus von Gewährschaftsträgern, zusammengefasst und durch spezielle Strafbestimmungen gegen Fälschung und Betrügereien geschützt. Damit will der Entwurf in ihrer (straf-) rechtlichen Qualität bisher unterschiedlich zu beurteilende unbare Zahlungsinstrumente3) einem einheitlichen Strafschutz zuführen und so das Vertrauen der Allgemeinheit in die Sicherheit und Zuverlässigkeit des entsprechenden Zahlungsverkehrs schützen4).