§ 1325 ABGB
Die Kosten der Anschaffung eines Computers kommen als solche "vermehrter Bedürfnisse" in Betracht, dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass der Computer benötigt wird, um dem Geschädigten eine Kommunikation mit seiner Umwelt zu ermöglichen oder wesentlich zu erleichtern (Hier: nahezu gänzliche Querschnittlähmung vom Hals abwärts).