Art 35 UN-Kaufrechtsübk
Wo internationale Handelsbräuche im Hinblick auf bestimmte Eigenschaften bestehen, müssen diese als Minimalqualität präsentiert werden.
E 27.2.2003, 2 Ob 48/02a (RS 117399)
Art 35 UN-Kaufrechtsübk
Wo internationale Handelsbräuche im Hinblick auf bestimmte Eigenschaften bestehen, müssen diese als Minimalqualität präsentiert werden.
E 27.2.2003, 2 Ob 48/02a (RS 117399)