§ 496 Abs 1 Z 3 ZPO
Wird die Sache wegen so genannter "rechtlicher Feststellungsmängel" an das Erstgericht zurückverwiesen, dann ist eine neuerliche Verhandlung nur dann aufzutragen, wenn sie noch erforderlich ist; andernfalls kann zur bloßen Urteilsfällung zurückverwiesen werden (vergleiche Kodek in Rechberger ZPO2 § 496 Rz mwN).