Art 24 StV 1955
Österreicher können sich als Opfer völker-rechtswidriger Repressionsakte der Besatzungsmächte, die den willkürlichen Entzug ihrer persönlichen Freiheit zur Folge hatten, unmittelbar auf Art 24 Z 2 StV 1955 als Grundlage für Entschädigungsansprüche gegen den Bund, die sie ohne den in Art 24 StV 1955 vereinbarten Verzicht gegen eine Besatzungsmacht gehabt hätten, stützen.