§ 1118 ABGB
§ 1113 ABGB
Die Entbindung des Bestandgebers von der Rechtswirkung eines vereinbarten Kündigungsverzichts aus wichtigem Grund bei nicht unter die Anwendbarkeit des Mietrechtsgesetzes fallenden Bestandsverhältnissen muss nicht notwendigerweise durch die Person des Bestandnehmers bedingt sein, können sich doch auch andere Gründe für die Unzumutbarkeit der weiteren Bindung an einen Kündigungsverzicht verwirklicht haben.