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Strafsachen §§ 13 Abs 7, 17 MedG (RZ 2003/30)

EntscheidungenStrafsachenBearbeitet von SenPräs i.R. Dr. Rudolf KießwetterRZ 2003/30RZ 2003, 261 Heft 11 v. 1.11.2003

§§ 13 Abs 7, 17 MedG:

Dass nach § 13 Abs 7 MedG in jedem Fall eine wortwörtliche Wiedergabe der Gegendarstellung geboten sei, lässt sich aus dieser Gesetzesbestimmung nicht ableiten. Bei teleologischer Betrachtung des § 13 Abs 7 MedG ergibt sich lediglich das Verbot einer Zensur der vom Veröffentlichungswerber begehrten Gegendarstellung, also das Verbot einer den Aussageinhalt beeinträchtigenden Abänderung derselben.

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