vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Strafsachen § 68 Abs 2 StPO (RZ 2003/29)

EntscheidungenStrafsachenBearbeitet von SenPräs i.R. Dr. Rudolf KießwetterRZ 2003/29RZ 2003, 260 Heft 11 v. 1.11.2003

§ 68 Abs 2 StPO:

Richter sind, wenn das Urteil, an dem sie mitgewirkt haben, im Schuldspruch teilweise aufgehoben wurde, von der neuen Hauptverhandlung selbst dann ausgeschlossen, wenn diese nur dazu dient, zu dem unberührt gebliebenen Teil des Schuldspruches eine Strafe neu zu verhängen.

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!