§ 68 Abs 2 StPO:
Richter sind, wenn das Urteil, an dem sie mitgewirkt haben, im Schuldspruch teilweise aufgehoben wurde, von der neuen Hauptverhandlung selbst dann ausgeschlossen, wenn diese nur dazu dient, zu dem unberührt gebliebenen Teil des Schuldspruches eine Strafe neu zu verhängen.