§ 2 DHG
§ 4 DHG
Der Rückgriffsanspruch eines Dienstgebers, der ohne Einverständnis mit dem schadensverursachenden Dienstnehmer dem Geschädigten Ersatz leistet, ist nur bei Leistungen nach Schadenersatzrecht ausgeschlossen, nicht aber bei erbrachten Erfüllungshandlungen und (oder) erfüllten Gewährleistungsansprüchen. Hier liegt kein Drittschaden sondern ein Eigenschaden des Dienstgebers vor.