§ 381 HGB
§ 1 Abs 1 HVertrG 1993
Die Betrauung mit der Vermittlung von Rechtsgeschäften über die Lieferung und Montage von Holzstiegen, die nach dem Einbau sachenrechtlich als unbewegliche Sachen gelten, unterliegt dennoch den Bestimmungen des Handelsvertreterrechtes, weil § 1 HVertrG 1993 auf die Rechtsnatur des vermittelten Geschäfts abstellt und beim Werklieferungsvertrag (§ 381 HGB) die gelieferten Sachen als bewegliche gelten.