Art 21 EuGVÜ
Art 27 Abs 1 Verordnung (EG)Nr 44/2001 des Rates 32001R0044 Brüssel I-Verordnung
Nach der Entscheidung des EuGH vom 8.5. 2003 in der RS C-111/01 (Gantner) ist der Art 21 dahin auszulegen, dass für die Frage, ob zwei Klagen, die zwischen denselben Parteien bei Gerichten verschiedener Vertragsstaaten anhängig gemacht werden, denselben Gegenstand haben, nur die Klageansprüche des jeweiligen Klägers und nicht auch die vom Beklagten erhobenen Einwendungen zu berücksichtigen sind.