Art 6 Abs 3 lit c MRK
§ 40 Abs 1 StPO
Gegen die Verfassungskonformität des § 40 Abs 1 StPO bestehen keine Bedenken, weil das durch Art 6 Abs 3 lit c MRK garantierte Recht, den Beistand eines Verteidigers seiner Wahl zu erhalten, nicht absoluter Natur, sondern nur durch das Recht des Staates beschränkt ist, das Auftreten von Verteidigern vor den Gerichten gesetzlich zu regeln.