§ 180 Abs 1 StPO
§ 193 Abs 2 StPO
Das teilweise und ohne unmittelbare Ableitung aus dem Gesetz in der Literatur vertretene und vom Rechtsmittelwerber ins Treffen geführte "Prinzip, dass die Haftdauer wesentlich hinter der zu erwartenden Strafe zurückbleiben muss", vermag der Oberste Gerichtshof aus geltendem Recht nicht abzuleiten.