Im Geschäftsjahr 2018 müssen zur Nachhaltigkeitsberichterstattung verpflichtete Unternehmen erstmals im Rahmen einer nichtfinanziellen Erklärung als Teil des Lageberichts oder wahlweise in einem sog nichtfinanziellen Bericht über ihr Engagement in Sozial-, Umwelt- und Nachhaltigkeitsbelangen berichten. Der vorliegende Beitrag greift nochmals die in der Literatur1 kontrovers diskutierte Frage auf, bis zu welchem Zeitpunkt der gesonderte nichtfinanzielle Bericht spätestens aufzustellen ist. Als Ergebnis stellt sich heraus, dass der Bericht so rechtzeitig aufzustellen ist, dass der Aufsichtsrat in seinem Bericht der unmittelbar dem Bilanzstichtag folgenden Hauptversammlung über das Prüfergebnis berichten kann.