Die GmbH darf Sicherheiten zugunsten des Gesellschafters oder diesem nahestehender Dritter nur bestellen, wenn das im Rahmen des Fremdüblichkeitsvergleichs durch Vorteile für die GmbH (betrieblich) gerechtfertigt ist, weil andernfalls schon durch die Sicherheitenbestellung Einlagenrückgewähr sowie Missbrauch der Vertretungsbefugnis durch den GmbH-Geschäftsführer verwirklicht ist. Die Unwirksamkeit der Sicherheitenbestellung kann dem Sicherheitenempfänger entgegengehalten werden, wenn dieser den Missbrauch der Vertretungsbefugnis kannte oder grob fahrlässig nicht kannte.