Konzernabschluss und Konzernlagebericht der Privatstiftung sind prüfungspflichtig.
Der Stiftungsprüfer muss ggf auch die Funktion des Konzernabschlussprüfers der Privatstiftung übernehmen; die Bestellung eines vom Stiftungsprüfer verschiedenen Konzernabschlussprüfers ist nicht zulässig.