Da Einkünfte, die im Ausland vor Begründung der unbeschränkten Steuerpflicht in Österreich bezogen worden sind, für die Steuerbemessung in Österreich nicht zu berücksichtigen sind, können auch Verluste weder für einen Verlustausgleich nach § 2 Abs 2 EStG 1988 noch für einen Verlustabzug nach § 18 Abs 6 und 7 leg cit in Betracht kommen. Eine Berücksichtigung dieser Verluste ist auch aus gemeinschaftsrechtlicher Sicht nicht geboten.