Bei der Kapitalerhöhung reicht für die Verankerung der Sacheinlage im Gesellschaftsvertrag, wenn die Einbringung der Sacheinlage erwähnt und zu deren näheren Beschreibung auf andere zum Firmenbuch eingereichte Urkunden verwiesen wird. Ob für die Wirksamkeit der Sacheinlage überhaupt eine Änderung des Gesellschaftsvertrages erforderlich ist oder die Festsetzung im Kapitalerhöhungsbeschluss reicht, lässt der OGH offen.