Den die Bilanz erstellenden Steuerberater treffen (wie auch andere Sachverständige) objektive Sorgfaltspflichten gegenüber Dritten nur dann, wenn der Steuerberater (Sachverständige) konkret damit rechnen muss, dass sein Gutachten als Grundlage für Dispositionen eines bestimmten Dritten dienen werde.
OGH 29.11.2005, 10 Ob 57/03k