Nach bisher herrschender Ansicht kommt dem Aufsichtsrat bei Rechtsgeschäften mit Vorstandsmitgliedern ein Vertretungsrecht der AG neben den anderen (vom Rechtsgeschäft nicht betroffenen) Vorstandsmitgliedern, nicht aber (ausgenommen Einzelfälle wie den Abschluss des Anstellungsvertrages) ein Vertretungsmonopol zu. Der OGH lässt die Frage „ausschließliches Vertretungsrecht des Aufsichtsrates oder nicht“ offen.