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Internationaler Rundblick

RechnungswesenlexikonRomuald Bertl, Werner GedlickaRWZ 2003/35RWZ 2003, 114 Heft 4 v. 22.4.2003

Durch die 4. EG-RL (78/660/EWG) wurden für Kapitalgesellschaften gleichwertige Regeln für die Aufstellung und Prüfung von Jahresabschlüssen und Lageberichten eingeführt, wobei die Mitgliedstaaten auf Basis bestimmter Größenmerkmale in Art. 11 und 271)1) Die Schwellenwerte in Art. 27 dienen auch als Referenz für Art. 6 der 7. EG-RL (83/349/EWG) hinsichtlich der Verpflichtung zur Aufstellung eines Konzernabschlusses. der 4. EG-RL Ausnahmeregelungen für die Aufnahme bestimmter Angaben in ihren Abschluss, die Erstellung eines Lageberichts, die Erstellung eines Konzernabschlusses sowie die Prüfungspflicht der Abschlüsse schaffen konnten. Die Schwellenwerte betreffen die Bilanzsumme, Nettoumsätze und die Anzahl der Beschäftigten des Unternehmens, wobei die ersten beiden Werte gem. Art. 53 Abs. 2 der 4. EG-RL alle fünf Jahre anzupassen sind.

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