Durch die 4. EG-RL (78/660/EWG) wurden für Kapitalgesellschaften gleichwertige Regeln für die Aufstellung und Prüfung von Jahresabschlüssen und Lageberichten eingeführt, wobei die Mitgliedstaaten auf Basis bestimmter Größenmerkmale in Art. 11 und 271) der 4. EG-RL Ausnahmeregelungen für die Aufnahme bestimmter Angaben in ihren Abschluss, die Erstellung eines Lageberichts, die Erstellung eines Konzernabschlusses sowie die Prüfungspflicht der Abschlüsse schaffen konnten. Die Schwellenwerte betreffen die Bilanzsumme, Nettoumsätze und die Anzahl der Beschäftigten des Unternehmens, wobei die ersten beiden Werte gem. Art. 53 Abs. 2 der 4. EG-RL alle fünf Jahre anzupassen sind.