Werden rund um den Bilanzstichtag von Handelsvertretern bzw. Handelsmaklern Vermittlungsleistungen erbracht, das zugrunde liegende Geschäft zwischen dem Kaufinteressenten und dem Geschäftsherrn erst im neuen Wirtschaftsjahr geschlossen, die Vermittlungsprovision jedoch noch im alten Wirtschaftsjahr bezahlt, ergibt sich aufgrund der Judikatur Unsicherheit, wann bei dem insoweit noch schwebenden Geschäft Aufwendungen und Erträge zu realisieren sind. Der Beitrag führt dieses Problem einer Lösung zu.