Bei der Einführung der externen Rotation durch das Finanzmarktaufsichtsgesetz stützte sich der Gesetzgeber auf die Begründung, dass sie eine „international bewährte Maßnahme“ darstellt.
Wie die vorliegenden Untersuchungen zeigen, ist dieser Feststellung entgegenzutreten und einer internen Rotation der Vorzug zu geben.