Die Bilanzierung eines nachträglich gewährten Disagio ist in den handelsrechtlichen Vorschriften nicht eindeutig geregelt. Es entspricht jedoch der Zielsetzung dieser Bestimmung, dass eine Aktivierung und anschließende Verteilung auch dann erfolgen kann, wenn die Vereinbarung eines Unterschiedsbetrages erst in folgenden Geschäftsjahren erfolgt.