Die Einlage eines befristeten Fruchtgenussrechtes durch die Muttergesellschaft in ihre hundertprozentige Tochtergesellschaft betreffend die Beteiligung an dieser führt zu keinem abnutzbaren Anlagegut. Aufgrund der Veräußerungsmöglichkeit des Rechtes ist darin wirtschaftlich die bedingte Zusage eines Gesellschafterzuschusses und damit bei der Tochtergesellschaft ein die Gewinnminderung ausschließender, gesellschaftsrechtlich veranlasster Vorgang zu erblicken.