Mit der Weitergabe eines Wechsels entsteht für den Indossanten eine Haftungsverpflichtung gegenüber dem Indossatar bei mangelnder Einbringlichkeit der Wechselsumme. Der Beitrag behandelt die bilanziellen Konsequenzen für den Fall der Einbringlichkeit sowie der voraussichtlichen Nichteinbringlichkeit.