Lässt sich der gemeine Wert von nicht börsenotierten Anteilen an Kapitalgesellschaften durch zeitnahe Verkäufe nicht schätzen, weil entweder keine zeitnahen Verkäufe stattgefunden haben oder die zeitnahen Verkäufe nicht im gewöhnlichen Geschäftsverkehr nach § 10 Abs. 2 BewG zustande gekommen sind, ist er nach § 13 Abs. 2 zweiter Satz BewG unter Berücksichtigung des Gesamtvermögens und der Ertragsaussichten der Gesellschaft zu schätzen.