Rechtsgeschäftliche Handlungen eines geschäftsunfähigen Geschäftsführers binden die GmbH grundsätzlich nicht, werden der GmbH aber aus Rechtsscheinhaftung dann zugerechnet, wenn die Gesellschafter die Tätigkeit des geschäftsunfähigen Geschäftsführers hätten verhindern können.
OGH 28.11.2000, 1 Ob 137/00d