Geschäftsführer und - bei Vorlage einer Bankbestätigung über bar zu leistende Einlagen - Banken haften der Gesellschaft für die Richtigkeit ihrer Erklärungen zur Aufbringung der Stammeinlagen; im Falle ihrer Inanspruchnahme können Geschäftsführer und Bank Regress am einlagepflichtigen Gesellschafter nehmen.
OGH 26.05.2000, 2 Ob 144/00s, OGH 23.11.1999, 4 Ob 284/99i