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Einzahlung der Stammeinlage - Haftung von Geschäftsführer und Bank

Gesellschafts- und SteuerrechtJudikatur - GesellschaftsrechtThomas WengerRWZ 2000/86RWZ 2000, 263 Heft 9 v. 20.9.2000

Geschäftsführer und - bei Vorlage einer Bankbestätigung über bar zu leistende Einlagen - Banken haften der Gesellschaft für die Richtigkeit ihrer Erklärungen zur Aufbringung der Stammeinlagen; im Falle ihrer Inanspruchnahme können Geschäftsführer und Bank Regress am einlagepflichtigen Gesellschafter nehmen.

OGH 26.05.2000, 2 Ob 144/00s, OGH 23.11.1999, 4 Ob 284/99i

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