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Voraussetzung für die steuerliche Abzugsfähigkeit der Drohverlustrückstellung für Lehrlingsausbildung

Gesellschafts- und SteuerrechtJudikatur - SteuerrechtWerner WiesnerRWZ 2000/85RWZ 2000, 262 Heft 9 v. 20.9.2000

Lehrverhältnisse sind, soweit sie sich auf Zeiträume nach dem Bilanzstichtag beziehen, schwebende Dauerschuldverhältnisse. Bei schwebenden Geschäften ist eine Rückstellung für drohende Verluste vorzunehmen, wenn sich im Einzelfall im Sachverhaltsbereich nachweisen lässt, dass der Wert der Verpflichtung des Unternehmens höher ist als der Wert der korrespondierenden Leistung.

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