1) a) Zuordnung von Verbindlichkeiten zur Betriebs- und Privatsphäre ( §§ 4, 5 EStG 1988)
b) Zuordnung von Aufwandszinsen nach Betriebsaufgabe als nachträgliche Betriebsausgaben oder als Werbungskosten aus Vermietung oder Verpachtung ( § 4 Abs. 4, § 16 Abs. 1, § 32 Z. 2 EStG 1988)