Die Abtretung von GmbH-Geschäftsanteilen ohne gültigen Notariatsakt ist unwirksam; die Unwirksamkeit kann auch durch tatsächliche Erfüllung des Geschäftes nicht saniert werden.
Die Änderung des Gesellschaftsvertrags mit Notariatsakt ist nur zulässig, wenn alle Gesellschafter mitwirken. Andernfalls ist zusätzlich eine Generalversammlung abzuhalten.