Durch das EU-GesRÄG 1996 wurden das bisherige Zuschreibungswahlrecht im Anlagevermögen und das Beibehaltungswahlrecht im Umlaufvermögen durch eine generelle Zuschreibungspflicht ersetzt. Um steuerliche Belastungen zu vermeiden, normierte der Gesetzgeber ein Beibehaltungswahlrecht, wonach aus steuerlichen Gründen von handelsrechtlichen Zuschreibungen abgesehen werden kann. Die Bewertungsbestimmungen des EStG 1988 wurden nicht an die neuen Zuschreibungsregeln angepaßt, mit der Konsequenz, daß das Beibehaltungswahlrecht in bestimmten Fällen keinen Anwendungsbereich findet.