Alle Jahre wiederkehrend rückt die Pflicht zur Offenlegung von Daten im Firmenbuch, den Jahresabschluss betreffend, in das Bewusstsein der zur Aufstellung von Jahresabschlüssen Verpflichteten. Seit mittlerweile mehr als sieben Jahren (exakt seit 1. 1. 2011) sind Versäumnisse bei der Offenlegung von Jahresabschlussdaten mit der für die Betroffenen besonders unangenehmen Konsequenz der verpflichtenden Verhängung von teils empfindlichen Zwangsstrafen ohne vorherige Androhung (durch das zuständige Firmenbuchgericht) verknüpft. Da für Gesellschaften mit Regelbilanzstichtag der Termin für die Firmenbuchoffenlegung mit 30. 9. 2018 bereits naherückt - und dieser