Da selbsterstelltes immaterielles Anlagevermögen dem Aktivierungsverbot gem § 197 UGB unterliegt, ist die Abgrenzung zwischen selbsterstellten und entgeltlich erworbenen Leistungen entscheidend für die Beurteilung der Bilanzierungsfähigkeit einer Homepage. Ist ein aktivierungspflichtiger Vermögensgegenstand gegeben, ist weiters der Umfang der Anschaffungskosten zu prüfen. Zudem stellt sich die Frage nach der Nutzungsdauer der aktivierten Homepage.