Gem § 383 UGB liegt ein Kommissionsgeschäft vor, wenn ein Unternehmer Waren oder Wertpapiere für Rechnung eines anderen (auf fremde Rechnung) im eigenen Namen verkauft (Verkaufskommission) oder einkauft (Einkaufskommission). Derjenige, der das Kommissionsgeschäft auf eigenen Namen durchführt, wird als Kommissionär bezeichnet. Kommittent ist der Unternehmer, auf dessen Rechnung das Kommissionsgeschäft durchgeführt wird.