Zusammenfassung: Gegenständlich stellt die erkennende Instanz klar, dass bei unvollständigen und mehrdeutigen Bieterlückenangaben ein Angebot auszuscheiden ist. Vertiefend spricht das BVA die Frage an, ob unter Umständen ein Alternativangebot anzunehmen ist, ob ein behebbarer Mangel vorliegt und wie sich das Nachreichen von Datenblättern auf ein Angebot auswirkt.

