Zusammenfassung: Die erkennende Instanz setzt sich in dieser Entscheidung eingehend mit der Rechenfehlerregel auseinander. Dabei klärt das BVA, wie sich das ausschreibungswidrige Einrechnen von Positionen in zu bildende Preissummen auswirkt. Liegt in concreto ein verbesserungsfähiger Mangel vor? Wie ist dahingehend das missverständliche Nicht-Einrechnen entgegen der Ausschreibungsunterlage zu werten?

